Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zur Prüfung
§ 2. (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich abgelegt haben.Paragraph 2, (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (Paragraph 7,) erfolgreich abgelegt haben.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR40035513