Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zur Prüfung
§ 2. (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (§ 7) erfolgreich abgelegt haben.Paragraph 2, (1) Zur Prüfung sind Bundesbeamte auf ihren schriftlichen Antrag zuzulassen, wenn sie am Aufstiegskurs teilgenommen und drei vorgeschriebene Klausurarbeiten (Paragraph 7,) erfolgreich abgelegt haben.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12099517
Alte Dokumentnummer
N61980163710