Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.03.1980 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 106/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329.12.201131.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 140/2011 · aufgehoben
§ 310.08.200231.10.2011 § → § —
§ 314.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 106/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.03.1980BGBl. Nr. 106/1980

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ablauf der Prüfung

Paragraph 3, (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzuhalten. Das Thema ist von der Prüfungskommission zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, schwierige Rechtsprobleme zu behandeln.

  1. Absatz 2,Der mündliche Teil der Prüfung ist nach dem schriftlichen Teil vor der Prüfungskommission (Paragraph 25, Absatz eins, des Verwaltungsakademiegesetzes) abzulegen.
  2. Absatz 3,Der mündliche Teil der Prüfung hat die im Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 105, betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie angeführten Gegenstände zu umfassen.
  3. Absatz 4,Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
  4. Absatz 5,Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender

Gesetzesnummer

10008486

Dokumentnummer

NOR12099518

Alte Dokumentnummer

N61980163720