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§ 2 ÖSG

Fassungen
24.08.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 201.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 224.08.200230.09.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 105/2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
    3. Ziffer 3
      Abnahme- und Vergütungspflichten;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    5. Ziffer 5
      die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;
    6. Ziffer 6
      die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
    2. Ziffer 2
      Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.

Schlagworte

Abnahmepflicht

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035537