Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
20.10.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;
Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;
Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;
Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.
Schlagworte
Abnahmepflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40100814