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§ 10 ÖSG

Fassungen
01.01.2003 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1020.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 1001.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 1028.06.200630.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 1001.01.200327.06.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006danach: BGBl. I Nr. 105/2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus

KWK-Anlagen

1. Abschnitt
Förderung von Ökoenergie

Abnahme- und Vergütungspflicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß Paragraph 18, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß Paragraph 11, festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht
    1. Ziffer eins
      für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW;
    2. Ziffer 2
      bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz.
  2. Absatz 2,Die Abnahmepflicht gemäß Absatz eins, ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall - unbeschadet von Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 4, - die gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im Paragraph 4, bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhöhen.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

Schlagworte

Abnahmepflicht, Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035545