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§ 10 ÖSG

Fassungen
20.10.2009 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1020.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 1001.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 1028.06.200630.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 1001.01.200327.06.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie

1. Abschnitt
Förderung von Ökoenergie

Kontrahierungspflicht

Paragraph 10,

Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 18, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:

  1. Ziffer eins
    aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, zu den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10 a, Die Kontrahierungspflicht bei Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, festgelegten Fristen zu dem gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Die Kontrahierungspflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 nur mehr zu den gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  2. Ziffer 2
    aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10 a, Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen die Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  3. Ziffer 3
    aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind und für die kein Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, besteht oder hinsichtlich derer kein Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses gemäß Paragraph 32 d, Absatz 9, gestellt worden ist, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden; die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10 a, Die Kontrahierungspflicht für Kleinwasserkraftanlagen besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist nur mehr zu den gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen, die einen Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, haben, besteht eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  4. Ziffer 4
    aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (Paragraph 11, Absatz eins,) bestimmt werden. Die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für Anlagen im Anwendungsbereich der Ökostromverordnung 2006, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 401, für die darin festgelegte Geltungsdauer der Preise und für die weiteren sonstigen Ökostromanlagen für die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, festgelegte Geltungsdauer der Preise. Nach der Kontrahierungspflicht zu den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Preisen besteht für Windkraftanlagen eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht, soweit keine Unterstützung gemäß Paragraph 11 b, erfolgt, eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  5. Ziffer 5
    aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Ziffer eins bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, sofern kein Preis gemäß Paragraph 11, festgelegt ist. Darüber hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle bei Ökostromanlagen, die unter die Ziffer eins bis 4 und 6 fallen, zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, sofern deren Betreiber auf ihren Anspruch auf Abnahme von elektrischer Energie zu den in Ziffer eins bis 4 und 6 angeordneten Preisen für mindestens 12 Monate verzichten;
  6. Ziffer 6
    aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, besteht (Altanlagen), zu den in Paragraph 30, Absatz 3, bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für die Gewährung der Einspeistarife besteht eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß Paragraph 20, abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Ziffer 2 und 4;
  7. Ziffer 7
    die Ökostromabwicklungsstelle hat den Ökostromanlagenbetreibern, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz erhalten, mindestens drei Monate vor Auslaufen der Förderung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, gemäß Paragraph 30, Absatz 3, oder den gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu erlassenden Verordnungen ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Abnahme über die in Ziffer eins bis Ziffer 4 und 6 bestimmten Zeiträume zum Marktpreis gemäß Paragraph 20, abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.

Schlagworte

Abnahmepflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40100822