Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 30.Paragraph 30,
(Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft) (Verfassungsbestimmung) (1) Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(4)Absatz 4,Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß Paragraph 11, niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins, ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(6)Absatz 6,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(7)Absatz 7,Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis - und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe - gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlichAls zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 41, 43, Absatz 3 und 45 Absatz 2, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis - und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe - gelten unbeschadet des Paragraph 32, Absatz 4, die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu Paragraph 61 a, ElWOG wird bundeseinheitlich für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie
in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002
mit 2,55 Cent/kWh festgelegt.
(8)Absatz 8,Verträge,
die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,
die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder
die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten
zum Gegenstand haben, sind - soweit erforderlich - diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt.zum Gegenstand haben, sind - soweit erforderlich - diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß Paragraph 11,, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt.
(9)Absatz 9,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(10)Absatz 10,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
Schlagworte
Bezugsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035565