Rechtstracker.at

§ 30 ÖSG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.10.200630.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 3001.01.200330.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)
§ 3024.08.200231.12.2002 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der Sachmaterie auf Grund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung.

  1. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zu den Paragraphen 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß Paragraph 7, anerkannte Anlagen.
  2. Absatz 3,Für Altanlagen gelten die jeweiligen,
    1. Ziffer eins
      bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ElWOG oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 66 a, Absatz 7, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 143/ 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, bestehenden Rechtsvorschriften
    weiter. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter.
  3. Absatz 4,Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß Paragraph 11, niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins, ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 5,Die auf Grund des Paragraph 34, Absatz 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, von den Netzbetreibern bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind - soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden - den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß Paragraph 22, Absatz 4, zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.
  5. Absatz 6,Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Absatz 5, sowie Paragraph 22, Absatz 4, zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden.
  6. Absatz 7,Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 41, 43, Absatz 3 und 45 Absatz 2, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis - und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe - gelten unbeschadet des Paragraph 32, Absatz 4, die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu Paragraph 61 a, ElWOG wird bundeseinheitlich
    1. Ziffer eins
      für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben, sowie
    2. Ziffer 2
      in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002
    mit 2,55 Cent/kWh festgelegt.
  7. Absatz 8,Verträge,
    1. Ziffer eins
      die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,
    2. Ziffer 2
      die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder
    3. Ziffer 3
      die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten
    zum Gegenstand haben, sind - soweit erforderlich - diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß Paragraph 11,, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt.
  8. Absatz 9,Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen.
  9. Absatz 10,Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung.

Schlagworte

Bezugsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035570