Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.09.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.02.201114.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2016
§ 401.10.200915.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 320/2009
§ 421.09.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2005
§ 401.09.200120.09.2002 BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung-Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2005

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 4, (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in China (außer Hongkong), in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Gesetzesnummer

20001492

Dokumentnummer

NOR40035751