Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2001 bis 20.09.2002 — BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.02.201114.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2016
§ 401.10.200915.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 320/2009
§ 421.09.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2005
§ 401.09.200120.09.2002 BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung-Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 319/2001

Außerkrafttretensdatum

20.09.2002

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 4, (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 Absatz 3 und 4 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in den in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Drittländern, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Gesetzesnummer

20001492

Dokumentnummer

NOR40021744