Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2001 bis 20.09.2002 — BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.02.201114.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2016
§ 301.10.200915.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 320/2009
§ 301.01.200630.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 402/2005
§ 321.09.200231.12.2005 § → § —
§ 301.09.200120.09.2002 BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung-Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 319/2001

Außerkrafttretensdatum

20.09.2002

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Paragraph 3, (1) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., im Folgenden als "anfälliges Nadelholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss mindestens 30 Minuten lang auf eine Mindestkerntemperatur von 56 °C in einer geschlossenen Kammer wärmebehandelt oder in einem Trockenofen künstlich getrocknet werden, wobei die Kammer oder der Ofen geprüft, bewertet und amtlich für diesen Zweck genehmigt worden ist. Darüber hinaus muss das im ersten Satz angeführte Holz mit einer international anerkannten Kennzeichnung für wärmebehandeltes oder künstlich getrocknetes Holz versehen sein, aus der hervorgeht, wo und durch wen diese Behandlung erfolgt ist.

  1. Absatz 2,Anfälliges Nadelholz gemäß Absatz eins, muss von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Paragraph 26, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, in dem die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz eins, amtlich bestätigt wird.
  2. Absatz 3,Die Vorschriften des Absatz eins, sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Absatz eins, mit Ursprung in Japan, Kanada und den USA anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Vorschriften des Absatz 2, sind ab dem 1. Oktober 2001 auf Einfuhren von anfälligem Nadelholz gemäß Absatz eins, mit Ursprung in China anzuwenden.

Gesetzesnummer

20001492

Dokumentnummer

NOR40021743