Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung-Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001,
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten
§ 2. (1) Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales) sowie von Fagus silvatica und Quercus L., im Folgenden als "anfälliges Laubholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mussParagraph 2, (1) Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales) sowie von Fagus silvatica und Quercus L., im Folgenden als "anfälliges Laubholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss
entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen, und
es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit - Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Einfuhren von anfälligem Laubholz gemäß Abs. 1 mit Ursprung in China (außer Hongkong), Korea, Taiwan und den USA anzuwenden.Die Vorschriften des Absatz eins, sind auf Einfuhren von anfälligem Laubholz gemäß Absatz eins, mit Ursprung in China (außer Hongkong), Korea, Taiwan und den USA anzuwenden.