Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT 3
Betrieb auf fremden Schiffen
Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,” ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2)Absatz 2,Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,” erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40035804