Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ABSCHNITT 3
Betrieb auf fremden Schiffen
Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2)Absatz 2,Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
(3)Absatz 3,Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(4)Absatz 4,Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188110