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Anl. 4 BSFV

Fassungen
21.08.2002 bis 05.09.2005 — BGBl. II Nr. 320/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 406.09.200505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 286/2005 · aufgehoben
Anl. 421.08.200205.09.2005 BGBl. II Nr. 320/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

21.08.2002BGBl. II Nr. 320/2002

Außerkrafttretensdatum

05.09.2005danach: BGBl. II Nr. 286/2005

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 4

Bestimmungen über Betriebsverfahren

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Artikel 57, angewendet werden.
Der Allgemeine Teil und der für das jeweilige Fahrtgebiet relevante Teil des “Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk”, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

2.1 Hörbereitschaft

Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.

2.2 Schiffsfunkstellen

Schiffsfunkstellen müssen mindestens auf dem Not-, Sicherheits- und Anrufkanal sowie in den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Nautische Information” und “Schiff-Hafen” senden und empfangen können.

2.3 Inhalt der Meldungen

In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Nautische Information” und “Schiff-Hafen” dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen.

2.4 Empfang von Meldungen

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden.

Schlagworte

Notkanal, Sicherheitskanal

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40035810