Rechtstracker.at

Anl. 4 BSFV

Fassungen
06.09.2005 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 286/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 406.09.200505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 286/2005 · aufgehoben
Anl. 421.08.200205.09.2005 BGBl. II Nr. 320/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

06.09.2005BGBl. II Nr. 286/2005

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 4

Bestimmungen über Betriebsverfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Artikel 57, angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

2. Besondere Bestimmungen

2.1

Hörbereitschaft

 

Jede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.

2.2

Schiffsfunkstellen

 

Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.

2.3

Inhalt der Meldungen

 

In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.

2.4

Empfang von Meldungen

 

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

 

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang 14 der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuwenden.

Schlagworte

Notkanal, Sicherheitskanal

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40069273