Rechtstracker.at

§ 30d FLAG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.08.2004 — BGBl. I Nr. 158/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30d heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30d01.09.201231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30d01.09.200431.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 30d01.09.200231.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30d01.09.199631.08.2002 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30d01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30d01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30d01.09.197231.12.1993 BGBl. Nr. 284/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 158/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004danach: BGBl. I Nr. 110/2004

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 d,

  1. Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zu und von der Schule (Paragraph 30 c, Absatz eins und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (Paragraph 30 c, Absatz 4,) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40036149