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§ 30d FLAG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30d heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30d01.09.201231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30d01.09.200431.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 30d01.09.200231.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30d01.09.199631.08.2002 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30d01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30d01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30d01.09.197231.12.1993 BGBl. Nr. 284/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Absatz 3, ist ab dem Schuljahr 2026/27 anzuwenden vergleiche Paragraph 55, Absatz 69, Ziffer 3,).

Text

Paragraph 30 d,

  1. Absatz eins,Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.
  2. Absatz 2,Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera d und e) höchstens elf Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zu und von der Schule (Paragraph 30 c, Absatz eins und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (Paragraph 30 c, Absatz 4,) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
  3. Absatz 3,Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Schülerfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Schuljahr möglich sind, steht eine Schulfahrtbeihilfe nach Paragraph 30 c, höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 29,60 € reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Schülerfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Schulfahrtbeihilfe nicht über das gesamte Schuljahr, steht die Schulfahrtbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 29,60 € verminderten Pauschalpreises für diesen Schülerfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Schülers/der Schülerin für das jeweilige Schuljahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Schulfahrtbeihilfe.
  4. Absatz 4,Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nach Paragraph 30 c, auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restschulweg über 2 km pro Richtung wird die nach Absatz 3, ermittelte Schulfahrtbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach Paragraph 30 c, Absatz eins bis 3 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Absatz 3, ermittelte Schulfahrtbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Absatz 3, um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach Paragraph 30 c, Absatz 4, aufgestockt.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40269649