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Art. 1 § 239 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
09.10.2002 bis 22.06.2004 — BGBl. I Nr. 158/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 23901.08.200731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 23912.08.200631.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
Art. 1 § 23927.06.200611.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 104/2006
Art. 1 § 23918.03.200626.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 36/2006
Art. 1 § 23910.06.200517.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 23931.12.200409.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 23923.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 23909.10.200222.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
Art. 1 § 23911.07.200208.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
Art. 1 § 23908.08.200110.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 104/2001
Art. 1 § 23908.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 23924.07.199807.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 23915.01.199823.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
Art. 1 § 23913.07.199414.01.1998 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 23930.07.199312.07.1994 § → § BGBl. Nr. 502/1993
Art. 1 § 23905.08.199229.07.1993 BGBl. Nr. 472/1992

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Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 239

Inkrafttretensdatum

09.10.2002BGBl. I Nr. 158/2002

Außerkrafttretensdatum

22.06.2004danach: BGBl. I Nr. 64/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 239, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 3, Absatz 3, 7, 21, Absatz 7, 109 bis 109 b, 125 Absatz 7 und 8, 127 Absatz eins, 129, 130, 132, Ziffer 5, 133, 133 a, 175, 236 a und 237 Absatz eins und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen eins, Absatz 4, 10 a, 17, Absatz 4, 26, Absatz 2, Ziffer eins a, 26 b, Absatz 2, 26 e, Absatz eins und 2, 26 g Absatz 2 bis 4, 26 h Absatz eins, 99, Absatz eins, 102 a, Absatz eins und 2, 103, 104 Absatz eins und 4, 105 Absatz 2 und 5, 105 a Absatz 2 und 4, 141 Absatz 2, Ziffer 7, 155, Absatz 3, 160, Absatz 4 a, 174, Absatz 2 und 3, 185, 186 Absatz 3, 202, Absatz eins, Ziffer 24 und 222 Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1993,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 3,Paragraphen 16, Absatz 3, 31, Absatz eins, 4 und 5 Ziffer eins, sowie Absatz 5 a und 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1993,, treten gegenüber den Ländern mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.
  3. Absatz 4,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 32, 67, Absatz 2, 74, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  4. Absatz 5,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, 7, 14 a, 39 a bis d, 44 Ziffer 2, 54, Absatz 4 bis 6, 55 Absatz 3, letzter Satz, 154 Absatz 3, 157, Absatz eins, 158, Absatz eins, 167 b und c, 178 Absatz eins, 179, Absatz 8, 187, Absatz 6, 190, Absatz eins, 202, Absatz eins, Ziffer 25, 210, Absatz 3, einleitende Wortfolge und Ziffer 2, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 7, 211 Absatz 2, 213, Absatz eins, letzter Satz, 213 Absatz eins a, 214, Absatz eins, Ziffer eins a,, Absatz eins a und 3, 220 Absatz 4, 221, Absatz 6, letzter Satz und 237 Absatz eins, 5, Ziffer 3 und letzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  5. Absatz 6,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 161, Absatz 3 und 210 Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  6. Absatz 7,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 3, 38 a, Absatz eins und 2, 38 b Absatz eins, 2 und 4, 38 c, 56, 56 a, 57, 58, 59 Absatz eins, 60, 61, 61 a, 62, 64, Absatz eins und 5, 65 Absatz 2 a, 67, Absatz 2, letzter Satz, 74 Absatz eins, letzter Satz, 75 Absatz eins, letzter Satz, 76 bis 83, 83a, 84, 84a, 84b, 85 bis 88, 88a bis h, 89, 90, 90a, 91, 91a bis 91e, 92, 93, 93a, 94 Absatz eins,,3 und 4, 94a bis 94e, 96a, 97 Absatz 5, 98, Absatz eins, 98 a, 99, Absatz 3 und 4, 100 a, 104 Absatz eins und 2, 105 Absatz 5, 107, 109, 109 a, Absatz 2, 5 und 6, 110 Absatz 3,, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6 und 6 a, 197 a, 210 Absatz 3, Litera i,, 216 Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, 236 a, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 6, 237, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  7. Absatz 7 a,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 2, 10 a, Absatz 9, 26 a bis 26 l, 31 Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6 und 7, 39 e bis 39 i, 65 Absatz eins, 69, Absatz 5, 74, Absatz 2, 76, 88, Absatz eins, 90, Absatz eins, 2 und 6 und Absatz 10 a, 93 a, Absatz 4 bis 10, 12 und 13, 93 b Absatz eins, 3 und 4 sowie 7 und 9, 94a Absatz 5 bis 7, 105 bis 108, 126 Absatz eins, 197 b, 202, Absatz eins, Ziffer 24, 232, Absatz eins und 237 Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Ansprüche, die durch die Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 26 a bis 26 l und den Paragraphen 105 bis 108 neu geschaffen werden, nur Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) haben, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung gegolten haben.
  8. Absatz 8,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft tritt. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Arbeitsstätten,
    1. Ziffer eins
      in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft tritt,
    2. Ziffer 2
      in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt werden, spätestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft tritt.
    Für Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 77 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 78, in Arbeitsstätten abhängig von der Dienstnehmeranzahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten umgesetzt sein muß. Die Ausführungsgesetzgebung hat dabei vorzusehen, daß die Umsetzung der Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2001,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 10 Dienstnehmer beschäftigt sind, spätestens mit 1. Jänner 2002
    fertiggestellt sein muß.
    Für Arbeitsstätten in denen mehr als 50 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, ist ein früheres Inkrafttreten in zumindest halbjährlichen Zeitabständen festzulegen. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.
  10. Absatz 9 a,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 93 a, Absatz 10, verfügen, in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung anwenden dürfen.
  11. Absatz 10,(Grundsatzbestimmung) Bei der Ausführung der Paragraphen 64, 76 bis 94 d, 98 Absatz eins, 98 a, 109 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1998, sind folgende Richtlinien umzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 78/610/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind vom 29. Juni 1978 (ABl. Nr. L 197 vom 22. Juli 1978);
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 27. November 1990 (ABl. Nr. L 327 vom 3. Dezember 1980), geändert durch die Richtlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 356 vom 24. Dezember 1988);
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 96/94/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 18. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember 1996);
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 82/605/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) vom 28. Juli 1982 (ABl. Nr. L 247 vom 23. August 1982);
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) vom 19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 80/1107/EWG ) vom 12. Mai 1986 (ABl. Nr. L 137 vom 24. Mai 1986);
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 88/364/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) vom 9. Juni 1988 (ABl. Nr. L 179 vom 9. Juli 1988);
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989), geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995);
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989);
    13. Ziffer 13
      Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
    14. Ziffer 14
      Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
    15. Ziffer 15
      Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1990); geändert durch Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997);
    16. Ziffer 16
      Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 26. November 1990 (ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 268 vom 29. Oktober 1993), geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 (ABl. Nr. L 155 vom 6. Juli 1995), angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 282 vom 15. Oktober 1997), angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 (ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997);
    17. Ziffer 17
      Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);
    18. Ziffer 18
      Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);
    19. Ziffer 19
      Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993);
    20. Ziffer 20
      Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994);
    21. Ziffer 21
      Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991).
  12. Absatz 11,Anmerkung, Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.
  13. Absatz 12,Anmerkung, Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2002 in den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 237, Absatz 2, 3 und 4 anstelle des Ausdrucks "2 000 S" der Ausdruck "150 Euro", anstelle des Ausdrucks "15 000 S" der Ausdruck "1 100 Euro" und in den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 237, Absatz 4, anstelle des Ausdrucks "30 000 S" der Ausdruck "2 200 Euro" tritt.
  14. Absatz 13,Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 26 a bis 26 m, 31 Absatz 5, Ziffer 2,, Absatz 6 und 7, 39 e Absatz 2 und 3, 69 Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraphen 105 bis 105 f und Paragraph 161, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. Sie haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Eltern von Kindern gelten, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
  15. Absatz 14,Weiters haben die in Absatz 13, genannten Ausführungsgesetze der Länder folgende Regelungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Ausführungsgesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
    2. Ziffer 2
      Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der Paragraphen 26 h, Absatz 2 und 3 bzw. 105e dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, vereinbaren.
    3. Ziffer 3
      Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und DienstnehmerInnen nicht anderes vereinbaren.
  16. Absatz 15,Anmerkung, Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2001, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  17. Absatz 16,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 26 n,, Paragraph 31, Absatz 5 und 9, Paragraph 39 j, Absatz eins und 4 bis 8, Paragraph 39 k, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 39 m, Absatz eins bis 4, Paragraph 39 n, Absatz eins und 2, Paragraph 39 o,, Paragraph 39 p,, Paragraph 39 q, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 39 r,, Paragraph 39 s,, Paragraph 105 g,, Paragraph 202, Absatz eins und Paragraph 238,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  18. Absatz 17,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, haben vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 39 j, Absatz eins und 4 bis 8, Paragraph 39 k, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 39 m, Absatz eins bis 4, Paragraph 39 n, Absatz eins und 2, Paragraph 39 o,, Paragraph 39 p,, Paragraph 39 q, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 39 r, sowie Paragraph 39 s, für Dienstverhältnisse gelten, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt;
    2. Ziffer 2
      die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 31, auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, nicht mehr anzuwenden sind, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 4 und 6 erfolgt, sind die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 31 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 31, weiter gelten, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes
      1. Litera a
        auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder
      2. Litera b
        unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder
      3. Litera c
        Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne der Ziffer 4, vor;
    4. Ziffer 4
      für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen bestehende Dienstverhältnisse in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 39 j, Absatz eins und 4 bis 8, Paragraph 39 k, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 39 m, Absatz eins bis 4, Paragraph 39 n, Absatz eins und 2, Paragraph 39 o,, Paragraph 39 p,, Paragraph 39 q, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 39 r, sowie Paragraph 39 s, anstelle der Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 31, festgelegt werden kann;
    5. Ziffer 5
      für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 4, keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 6, festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 31, mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen;
    6. Ziffer 6
      die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehenden Dienstverhältnissen auf eine MV-Kasse nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:
      1. Litera a
        die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 31, oder Kollektivverträgen abweichen kann;
      2. Litera b
        die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;
      3. Litera c
        die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
      4. Litera d
        im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die in den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 39 q, Absatz 2, genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen;
    7. Ziffer 7
      auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 39 j, Absatz eins und 4 bis 8, Paragraph 39 k, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 39 m, Absatz eins bis 4, Paragraph 39 n, Absatz eins und 2, Paragraph 39 o,, Paragraph 39 p,, Paragraph 39 q, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 39 r, sowie Paragraph 39 s, Anwendung finden;
    8. Ziffer 8
      im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausführungsbestimmungen nicht berührt werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Ziffer 4, geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Ziffer 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Ziffer 4, abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Ziffer 6,) hinausgeht;
    9. Ziffer 9
      im Falle eines Übertritts nach Ziffer 4 und 6 bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach Paragraph 39 q, Absatz 2, Ziffer 4, die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.
  19. Absatz 18,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 j, Absatz 2 und 3, Paragraph 39 k, Absatz 4 bis 6, Paragraph 39 l,, Paragraph 39 m, Absatz 5,, Paragraph 39 n, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 39 q, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, sind anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, liegt, soweit nicht nach den Ausführungsbestimmungen zu Absatz 17, Ziffer 3, die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 31, weiter gelten,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer Vereinbarung nach den Ausführungsbestimmungen zu Absatz 17, Ziffer 4, für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor In-Kraft-Treten der Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, liegt, ab In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.
    Paragraph 39 q, Absatz 6, ist weiters auf in die MV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften anzuwenden.
  20. Absatz 19,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 39 m, Absatz 4, sowie Paragraph 239, Absatz 17, Ziffer 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Schlagworte

Adoptiveltern

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40036176