Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 239Artikel eins, Paragraph 239
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 239. (Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 253 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 279) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 280) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird. Paragraph 239, (Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß Paragraph 244, Ziffer eins,, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 245, Absatz 3,, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (Paragraph 245, Absatz 4,), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 264,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 277,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 253, Absatz 2,), zum SCE-Betriebsrat (Paragraph 267, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 277, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 279,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 280,) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
(30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 83a Abs. 5 und 7, § 85 Abs. 2, § 88c Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93b Abs. 1, § 94 Abs. 1 sowie § 197a Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. (30) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 83 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 88 c, Absatz 2,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 93 b, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz eins, sowie Paragraph 197 a, Absatz 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.