Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.10.2002 bis 12.05.2012 — BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute13.05.2012 § → § BGBl. III Nr. 71/2012
Art. 101.10.200212.05.2012 BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. III Nr. 227/2002

Außerkrafttretensdatum

12.05.2012danach: BGBl. III Nr. 71/2012

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch eins

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012

Gesetzesnummer

20002258

Dokumentnummer

NOR40036356