Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 13.05.2012 — BGBl. III Nr. 71/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute13.05.2012 § → § BGBl. III Nr. 71/2012
Art. 101.10.200212.05.2012 BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.05.2012BGBl. III Nr. 71/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Abkommens bedeuten:

  1. Litera a
    Drittstaatsangehöriger – jede Person, die nicht Unionsbürger gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist,
  2. Litera b
    Aufenthaltsgenehmigung – eine von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die einen Drittstaatsangehörigen berechtigt, sich in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei aufzuhalten; sie umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Vertragspartei zu verbleiben.
  3. Litera c
    Visum – die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst auch das nationale Visum und das Visum mit räumlich beschränktem Gültigkeitsbereich. Es umfasst nicht das Flughafentransitvisum.
  4. Litera d
    Grenzgebiet – das Gebiet jener Bezirke, deren Grenzen an der gemeinsamen Staatsgrenze liegen.
  5. Litera e
    zuständige Behörden der Vertragsparteien
    • Strichaufzählung
      auf der slowakischen Vertragsseite:
      das Innenministerium der Slowakischen Republik
    • Strichaufzählung
      auf der österreichischen Vertragsseite:
      das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich.

Im RIS seit

30.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20002258

Dokumentnummer

NOR40138579