Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 13.05.2012 — BGBl. III Nr. 71/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute13.05.2012 § → § BGBl. III Nr. 71/2012
Art. 201.10.200212.05.2012 BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

13.05.2012BGBl. III Nr. 71/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Kapitel römisch eins.
Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen
    • Strichaufzählung
      minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei,
    • Strichaufzählung
      Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.

Im RIS seit

30.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20002258

Dokumentnummer

NOR40138580