Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Kapitel I.Kapitel römisch eins.
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.
(2)Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen
minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei,
Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Staats der ersuchten Vertragspartei einzureisen und sich dort aufzuhalten besitzen oder sie diese Genehmigungen erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein Recht auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40138580