Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 13.05.2012 — BGBl. III Nr. 71/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute13.05.2012 § → § BGBl. III Nr. 71/2012
Art. 301.10.200212.05.2012 BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.05.2012BGBl. III Nr. 71/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 durch die ersuchte Vertragspartei festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei diese auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei feststellen und bestätigen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das Ersatzreisedokument unverzüglich, längstens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird die ersuchte Vertragspartei diese Tatsache der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitteilen.
  3. Absatz 3,Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

30.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20002258

Dokumentnummer

NOR40138581