Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis jeder Art, die zum Aufenthalt in deren Gebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Gebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012
Dokumentnummer
NOR40036360