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Art. 5

Fassungen
ab 13.05.2012 — BGBl. III Nr. 71/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute13.05.2012 § → § BGBl. III Nr. 71/2012
Art. 501.10.200212.05.2012 BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.05.2012BGBl. III Nr. 71/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Überstellung dieser Person, so kann die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei um die Zeitdauer des Bestehens der rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse verlängert werden.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
  4. Absatz 4,Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Im RIS seit

30.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20002258

Dokumentnummer

NOR40138583