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§ 6

Fassungen
10.08.2002 bis 13.12.2002 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 614.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 610.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 623.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 629/1989
§ 601.04.198022.12.1989 BGBl. Nr. 518/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

13.12.2002danach: BGBl. I Nr. 449/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
  4. Absatz 4,In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen kann.
  5. Absatz 5,Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung
    1. Ziffer eins
      des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
    2. Ziffer 2
      des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
    ersetzt.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40036435