Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie
die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1 BDG) erfüllen oderdie Zuweisungserfordernisse (Paragraph 15, Absatz eins, BDG) erfüllen oder
die betreffende Verwendung erst anstreben und - außer dem erfolgreichen Abschluß dieser Grundausbildung - alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036475