Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie
die Zuweisungserfordernisse erfüllen oder
die betreffende Verwendung erst anstreben und – außer dem erfolgreichen Abschluss dieser Grundausbildung – alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 und aus mündlichen Teilprüfungen.Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 und aus mündlichen Teilprüfungen.
(4)Absatz 4,Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 8 abzulegen.Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des Paragraph 8, abzulegen.
(5)Absatz 5,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6)Absatz 6,Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037812