Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungssenat
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Prüfungssenat darf – sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt – neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.Der Prüfungssenat darf – sofern sich nicht aus der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt – neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
(2)Absatz 2,Es sind zu prüfen:
die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.
(3)Absatz 3,Für Prüfungen technischer Richtung ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR40036479