Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungssenat
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Alle Einzelprüfer eines Kanditaten bilden einen Prüfungssenat.
(2)Absatz 2,Es sind zu prüfen:
die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2002,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2002
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR40037814