Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens zweitägige Einführungsveranstaltung über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.
(4)Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036635