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§ 3

Fassungen
14.12.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 449/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 314.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 310.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 301.03.198109.08.2002 BGBl. Nr. 468/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.12.2002BGBl. I Nr. 449/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens zweitägige Einführungsveranstaltung über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.
  4. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Test

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037879