Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.08.2002 bis 13.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 610.08.200213.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002
§ 601.03.198109.08.2002 BGBl. Nr. 468/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den technischen Fächern darf nicht mehr als acht Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036638