Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.08.2002 bis 13.12.2002 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 714.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 710.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 701.03.198109.08.2002 BGBl. Nr. 468/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

13.12.2002danach: BGBl. I Nr. 449/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die im Paragraph 2, Ziffer eins bis 10 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene, in denen der Bedienstete eine positiv bewertete Klausurarbeit (Paragraph 3, Absatz 3,) abgefaßt hat.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfaßt außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036639