Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungszeugnis
§ 8.Paragraph 8,
Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen. Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im Paragraph 2, Ziffer 11, angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß Paragraph 35, BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036640