Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
06.11.2002 bis 30.04.2006 — BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.2006 § → § BGBl. II Nr. 184/2006
§ 806.11.200230.04.2006 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. II Nr. 407/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2006danach: BGBl. II Nr. 184/2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, insbesondere um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wieder verwendet oder verwertet werden können.
  2. Absatz 2,Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 7,,
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und
    2. Ziffer 2
      die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,
    anzugeben.
  3. Absatz 3,Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Werkstoffindustrie, Fahrzeugwerkstoff, Geschäftsgeheimnis,

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037121