Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altfahrzeugeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.
(2)Absatz 2,Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 7,,
die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und
die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,
anzugeben.
(3)Absatz 3,Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Werkstoffindustrie, Fahrzeugwerkstoff, Geschäftsgeheimnis,
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40077247