Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 07.03.2012 — BGBl. II Nr. 53/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute07.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 53/2012
§ 717.06.201006.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 179/2010
§ 706.11.200216.06.2010 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.03.2012BGBl. II Nr. 53/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
  2. Absatz 2,Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
    2. Ziffer 2
      Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
  3. Absatz 3,Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Absatz eins, sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

Schlagworte

Wiederverwendungsziel

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40136887