Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
06.11.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute17.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 179/2010
§ 1001.07.200516.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 168/2005
§ 1001.01.200330.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
§ 1006.11.200231.12.2002 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. II Nr. 407/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten der Altfahrzeugverwerter

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
    4. Ziffer 4
      sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037124