Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 17.06.2010 — BGBl. II Nr. 179/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute17.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 179/2010
§ 1001.07.200516.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 168/2005
§ 1001.01.200330.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
§ 1006.11.200231.12.2002 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

17.06.2010BGBl. II Nr. 179/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
    4. Ziffer 4
      sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
  3. Absatz 2 a,Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 3,Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2
    1. Ziffer eins
      die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
    2. Ziffer 2
      die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011, durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
    zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.
  5. Absatz 4,Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden.
  6. Absatz 5,Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40119078