Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 5 vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins und 3
an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder
an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder
bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
zu beschränken.
(5)Absatz 5,Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dassTräger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Absatz 4, haben nachzuweisen, dass
sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und
eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(6)Absatz 6,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.
(7)Absatz 7,Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR40037454