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§ 44 MMHmG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 4401.04.200331.12.2013 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 5 vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins und 3
    1. Ziffer eins
      an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder
    2. Ziffer 2
      an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder
    4. Ziffer 4
      bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
    zu beschränken.
  5. Absatz 5,Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Absatz 4, haben nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und
    2. Ziffer 2
      eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
  6. Absatz 6,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40150049