Rechtstracker.at

§ 67 MMHmG

Fassungen
01.04.2003 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6701.04.200331.12.2013 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berechtigung - Spezialqualifikationen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
    2. Ziffer 2
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
    3. Ziffer 3
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  5. Absatz 5,Anlässlich einer
    1. Ziffer eins
      Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    2. Ziffer 2
      Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    3. Ziffer 3
      Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
    4. Ziffer 4
      Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
    sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037477