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§ 67 MMHmG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6701.04.200331.12.2013 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berechtigung - Spezialqualifikationen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
    2. Ziffer 2
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
    3. Ziffer 3
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  5. Absatz 5,Anlässlich einer
    1. Ziffer eins
      Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    2. Ziffer 2
      Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    3. Ziffer 3
      Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
    4. Ziffer 4
      Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
    sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40150054