Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnungen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der VerpflichtungEine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit von der Verpflichtung
zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
der Teilnahme an Pflichtpraktika
in den jeweiligen Fächern.
(3)Absatz 3,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR40037493