Rechtstracker.at

§ 83 MMHmG

Fassungen
01.04.2003 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 8301.04.200331.12.2013 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnungen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
    1. Ziffer eins
      Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
    2. Ziffer 2
      Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit von der Verpflichtung
    1. Ziffer eins
      zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der Teilnahme an Pflichtpraktika
    in den jeweiligen Fächern.
  3. Absatz 3,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037493