Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnungen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der VerpflichtungEine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit von der Verpflichtung
zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
der Teilnahme an Pflichtpraktika
in den jeweiligen Fächern.
(3)Absatz 3,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40150060