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§ 44 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.07.200521.01.2014 § → § aufgehoben
§ 4424.12.200230.06.2005 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anhaltung im Haftraum

Paragraph 44, (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    als Mittel zur Flucht zu dienen oder
  2. Ziffer 2
    Verletzungen herbeizuführen oder
  3. Ziffer 3
    eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
  1. Absatz 2,Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037595