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§ 44 HDG 2002

Fassungen
01.07.2005 bis 21.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.07.200521.01.2014 § → § aufgehoben
§ 4424.12.200230.06.2005 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anhaltung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      als Mittel zur Flucht zu dienen oder
    2. Ziffer 2
      Verletzungen herbeizuführen oder
    3. Ziffer 3
      eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
    Paragraph 43, Absatz 2 a, über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
  3. Absatz 3,Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40065424