Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
21.01.2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Anhaltung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
als Mittel zur Flucht zu dienen oder
Verletzungen herbeizuführen oder
eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
§ 43 Abs. 2a über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.Paragraph 43, Absatz 2 a, über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
(3)Absatz 3,Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Dokumentnummer
NOR40065424